Mittwoch, 26. September 2012

Mieterhöhung

Da habe ich - nach 3 Jahren - jetzt doch glatt eine Mieterhöhung von 375 auf 420 € (+ 12,0 %) für die Kaltmiete bekommen; entsprechend von 6,82 auf 7,73 €/qm. Und dies wird begründet mit dem neuen Mietspiegel, dem ich allerdings auch entnehmen kann, dass es Wohnungen in sehr guter Wohnlage bei einer Spanne von 6,30 - 8,25 €/qm auch schon ab 6,30 €/qm gibt.

Diese Wohnung hat keine sehr gute Wohnlage, sondern der Vermieter meint "gute Wohnlage", obwohl daran auch schon Zweifel bestehen können, weil Charakteristika wie z.B. "lockere Bebauung" wohl kaum zutreffen.

Weiter heisst es im Text, "damit wäre eigentlich eine Miete zwischen 314 und 439 € gerechtfertigt". Nun, in dem Bereich liegt die Miete ja locker ohne Mieterhöhung. Ich sollte vielleicht einfach mal ein Klage riskieren, habe aber noch Zeit (wieviel?), dies zu überschlafen.

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zuckerwattewolkenmond - Mittwoch, 26. September 2012, 23:46

Mit Klagen

wäre ich vorsichtig. Als Mieter hat man da, wenn es nicht wirklich grobe Fehler gibt, kaum Chancen. Mein Bruder und ein Bekannter von ihm haben das gerade durch und mußten die Wohnung räumen. Lieber vorher zu einer Mieter- oder Rechtsberatung mit Mietrechtserfahrung gehen, die können das am besten einschätzen.

Treibgut - Donnerstag, 27. September 2012, 00:08

Klage

... ich bilde mir ein, es geht doch darum, ob die Mieterhöhung gerechtfertigt ist oder nicht? Was hat das mit Kündigung zu tun?
zuckerwattewolkenmond - Donnerstag, 27. September 2012, 00:13

Gekündigt

wirst du, wenn du den entsprechenden Erhöhungsbetrag nicht zahlst und mehr als eine Monatsmiete Rückstand entsteht. Wenn du aber zahlst, gilt das wohl, meine ich, als Zustimmung.
Beko - Donnerstag, 27. September 2012, 00:26

Man kann ja...

...unter Vorbehalt zahlen, wenn man sich im Rechtsstreit befindet. Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Möglichkeit existiert.
Treibgut - Donnerstag, 27. September 2012, 00:52

Zunächst einmal

... ist es doch wohl so, dass der VERMIETER klagen muss, wenn er mehr Miete haben will:

§ 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
widder49 - Donnerstag, 27. September 2012, 17:24

Wie wärs denn,

wenn Du Dir eine Auskunft im Mieterschutzbund einholst? Oder in einem Internetforum, was sich mit "Recht" beschäftigt.
Eine Mieterhöhung (in DER Höhe!) auf der Grundlage "neuer Mietspiegel" kann ich nicht wirklich verstehen.
LG

schlafmuetze - Freitag, 28. September 2012, 16:08

Hallo Treibgut :-)

Ich meine, dass du richtig liegst: Du mußt als Mieter der Mieterhöhung zustimmen. Und wenn du nicht zustimmst, muß der vermieter klagen.
Es ist wohl tatsächlich notwendig, erst einmal festzustellen, in welch einer Wohnlage du wirklich wohnst.
Viel Erfolg :-)

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