wäre ich vorsichtig. Als Mieter hat man da, wenn es nicht wirklich grobe Fehler gibt, kaum Chancen. Mein Bruder und ein Bekannter von ihm haben das gerade durch und mußten die Wohnung räumen. Lieber vorher zu einer Mieter- oder Rechtsberatung mit Mietrechtserfahrung gehen, die können das am besten einschätzen.
wirst du, wenn du den entsprechenden Erhöhungsbetrag nicht zahlst und mehr als eine Monatsmiete Rückstand entsteht. Wenn du aber zahlst, gilt das wohl, meine ich, als Zustimmung.
... ist es doch wohl so, dass der VERMIETER klagen muss, wenn er mehr Miete haben will:
§ 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
Mit Klagen
Klage
Gekündigt
Man kann ja...
Zunächst einmal
§ 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.